depot.K e.V.
Kunstprojekt Freiburg
Satzung
Kunstprojekt Freiburg
Satzung
§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins
- Der Verein führt den Namen „depot.K“. Nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.
- Sitz des Vereins ist Freiburg.
- Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§2
Zweck des Vereins
- Veranstaltung von Ausstellungen, Vernissagen etc.
- Durchführung von Konzerten, Lesungen, Theateraufführungen etc.
§3
Gemeinnützigkeit
- Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
- Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§4
Mitgliedschaft
- Mitglied kann jede natürliche Person werden, die Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke hat. Jeder Interessent stellt sich bei einer Arbeitssitzung unter Vorlage eigener Arbeiten, Referenzen etc. vor. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in schriftlicher Form.
- Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod
- durch Austritt, der nur schriftlich mit Wirkung zum Ende eines Quartals gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann oder
- durch Ausschließung aus wichtigem Grund, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erfolgen kann; als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn ein Mitglied für drei aufeinander folgende Monate seinen Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht geleistet hat.
§5
Mitgliedsbeitrag
Für Fördermitglieder werden gesonderte Beiträge von der Mitgliederversammlung beschlossen.
§6
Organe des Vereins
- die Mitgliederversammlung
- der Vorstand
§7
Mitgliederversammlung
- Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über
- Satzungsänderungen
- die Mitgliederstatuten
- die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung
- die Höhe der Mitgliedbeiträge
- die Ausschließung eines Mitglieds
- die Auflösung des Vereins
- Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein durch schriftliche Einladung, die auch in elektronischer Form erfolgen kann, unter Angabe von Ort und Datum sowie der Tagesordnung.
- Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen Mitglieder. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch schriftlich durch Stimmzettel, wenn nicht die Mitgliederversammlung einstimmig eine offene Wahl billigt. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
- Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.
§8
Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart.
- Wählbar sind nur Personen, die Mitglied des Vereins sind.
- Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
- Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt.
- Der Vorstand vertritt die Inhalte der Mitgliederstatuten, in denen das Regelwerk des Vereins enthalten ist.
- Die Vertretungsberechtigung der Vorstandsmitglieder ist in der Weise beschränkt, dass sie bei Rechtsgeschäften von mehr als 300.- Euro verpflichtet sind, die Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder einzuholen. Diese Bestimmung gilt im Außenverhältnis.
§9
Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks sind der Erste Vorsitzende und der Kassenwart Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.
Freiburg, 18.02. 2014