depot.K e.V.

Kunstprojekt Freiburg

    
depot.K e.V.
Kunstprojekt Freiburg
Satzung

§1
Name, Sitz und Geschäftsjahr des Vereins

  1. Der Verein führt den Namen „depot.K“. Nach erfolgter Eintragung im Vereinsregister führt er den Zusatz e.V.
  2. Sitz des Vereins ist Freiburg.
  3. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§2
Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur. Der Satzungszweck wird insbesondere verwirklicht durch
  1. Veranstaltung von Ausstellungen, Vernissagen etc.
  2. Durchführung von Konzerten, Lesungen, Theateraufführungen etc.

§3
Gemeinnützigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenordnung.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

§4
Mitgliedschaft

  1. Mitglied kann jede natürliche Person werden, die Interesse an der Verwirklichung der Vereinszwecke hat. Jeder Interessent stellt sich bei einer Arbeitssitzung unter Vorlage eigener Arbeiten, Referenzen etc. vor. über die Aufnahme entscheidet der Vorstand in schriftlicher Form.
  2. Die Mitgliedschaft endet
  1. mit dem Tod
  2. durch Austritt, der nur schriftlich mit Wirkung zum Ende eines Quartals gegenüber dem Vorstand erklärt werden kann oder
  3. durch Ausschließung aus wichtigem Grund, die nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der abgegebenen Stimmen erfolgen kann; als wichtiger Grund ist es insbesondere anzusehen, wenn ein Mitglied für drei aufeinander folgende Monate seinen Mitgliedsbeitrag trotz Mahnung nicht geleistet hat.

§5
Mitgliedsbeitrag

Der Verein erhebt von den Mitgliedern zur Finanzierung der Vereinsaufgaben und des Ausstellungs- raumes Beiträge, deren Höhe von der Mitgliederversammlung für das jeweils folgende Jahr festgelegt wird. Daneben kann der Verein von Mitgliedern und dritten Personen freiwillige Zuwendungen einnehmen, die dem Vereinszweck zugeführt werden.
Für Fördermitglieder werden gesonderte Beiträge von der Mitgliederversammlung beschlossen.

§6
Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind:
  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§7
Mitgliederversammlung

  1. Die ordentliche Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr abzuhalten. Sie beschließt insbesondere über
    1. Satzungsänderungen
    2. die Mitgliederstatuten
    3. die Bestellung und Abberufung von Vorstandsmitgliedern sowie deren Entlastung
    4. die Höhe der Mitgliedbeiträge
    5. die Ausschließung eines Mitglieds
    6. die Auflösung des Vereins
  2. Der Vorstand beruft die Mitgliederversammlung ein durch schriftliche Einladung, die auch in elektronischer Form erfolgen kann, unter Angabe von Ort und Datum sowie der Tagesordnung.
  3. Beschlüsse werden mit der Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder gefasst. Stimmenthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Beschlüsse über Satzungsänderungen, die Änderung des Vereinszwecks oder Beschlüsse über die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3⁄4 der erschienenen Mitglieder. Über die Art der Abstimmung entscheidet der Vorstand. Wahlen erfolgen jedoch schriftlich durch Stimmzettel, wenn nicht die Mitgliederversammlung einstimmig eine offene Wahl billigt. Über die Verhandlungen der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen, die vom Protokollführer zu unterzeichnen ist.
  4. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins dies erfordert oder wenn mindestens 20% der Mitglieder dies unter Angabe des Grundes und des Zwecks schriftlich gegenüber dem Vorstand verlangen.

§8
Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus dem Ersten Vorsitzenden, dem Zweiten Vorsitzenden und dem Kassenwart.
  2. Wählbar sind nur Personen, die Mitglied des Vereins sind.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
  4. Jedes einzelne Vorstandsmitglied ist gerichtlich und außergerichtlich vertretungsberechtigt.
  5. Der Vorstand vertritt die Inhalte der Mitgliederstatuten, in denen das Regelwerk des Vereins enthalten ist.
  6. Die Vertretungsberechtigung der Vorstandsmitglieder ist in der Weise beschränkt, dass sie bei Rechtsgeschäften von mehr als 300.- Euro verpflichtet sind, die Zustimmung der anderen Vorstandsmitglieder einzuholen. Diese Bestimmung gilt im Außenverhältnis. Miet- und Betriebskosten des angemieteten Veranstaltungsraumes in Höhe der durch Mietvertrag und Nebenkostenabrechnungen ausgewiesenen Beträge sind zwecks Handlungsfähigkeit des Vereins von dieser Beschränkung ausgeschlossen.

§9
Auflösung des Vereins

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder an eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke.
Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks sind der Erste Vorsitzende und der Kassenwart Liquidatoren, sofern die Mitgliederversammlung nichts anderes bestimmt.

Freiburg, 18.02. 2014

Seite wird geladen...

Öffnungszeiten/Anfahrt | Datenschutz | Druckversion
OK